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Prüfeinstellungen im Materialstamm

In dem Fenster Prüfeinstellungen legen Sie fest, ob Prüfungen zum Material durchgeführt werden sollen. Stellen Sie hier keine Prüfarten ein, wird auch keine Prüfung durchgeführt, d. h., das Material “läuft” ohne weitere Berührung zu QM-Prozessen durch die logistische Kette.

SAP stellt Ihnen voreingestellte Prüfarten zur Verfügung. Die Einstellungen zur Prüfart wird im Customizing durchgeführt und legen fest, unter welchen Bedingungen die Prüfung durchgeführt wird.

In der folgenden Grafik werden die Schritte zur Pflege der Prüfarten dargestellt:

Beispiele dieser Bedingungen können folgende sein:

  • Soll die Wareneingangscharge in den Qualitätsprüfbestand gebucht werden?
  • Soll ein Prüfplan verwendet werden?
  • Wie soll die Steuerung der Loserzeugung eingestellt werden?
  • ....

Nachdem Sie die gewünschte Prüfart ausgewählt haben, müssen Sie den Haken für Bevorzugte Prüfart und Aktiv setzen.
Wenn Sie wie im obigen Beispiel die original SAP-Prüfart 01 für einen bestimmten Prozess, hier Wareneingang zur Bestellung, benutzen, brauchen Sie den Haken für die bevorzugte Prüfart nicht zu setzen. Wenn Sie im Customizing eine eigene Variante (siehe Customizing) erstellt haben, ist der Haken unbedingt erfolderlich, da sonst auf die Leitprüfart (im Standard die 01) zugegriffen wird! Ihre Variante wird also vom System nicht berücksichtigt und Sie betreiben eine unnötige Fehleranalyse.
Das die Prüfart aktiviert werden muss, ist einzusehen. Über diesen Haken haben Sie die Möglichkeit, Prüfarten “proforma” schon diesem Material zuzuordnen, ohne das sie - wenn der Haken für aktiv nicht gesetzt wurde - verwendet wird.
SAP prüft natürlich Ihre Einstellungen auf konsistenz und macht Sie bei Problemen darauf aufmerksam.

Folgende Prüfarten stehen Ihnen im Standard zur Verfügung:

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Eigene Prüfarten anlegen....

Die in dieser Domäne dargestellten Grafiken, Bildschirmabzüge oder verwendete Gebrauchsnamen, Handelsnamen, Warenbezeichnungen usw. können auch ohne besondere Kennzeichnung Marken sein und als solche den gesetzlichen Bestimmungen unterliegen.
 

Version vom 05.01.2009

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